Allgemeine Verleihbedingungen
1. Zustandekommen des verbindlichen Verleihvertrages:
1.1. Der Abschluss eines Verleihvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Verleihvertrag kann per Post übermittelt werden. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Auch die Aufhebung dieser Schriftformabrede kann nur schriftlich erfolgen.
1.2. Der Leihvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien, der DOG als Verleiher und dem Sportverein als Entleiher zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Leihvertrag durch den Entleiher auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Verleihers möglich.
1.3. Der Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verleihers nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Bei befristet abgeschlossenem Leihvertrag ist die vereinbarte Leihdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2. Der Entleiher ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Verleiher zurückzugeben. Der Entleiher übernimmt das Fahrzeug an einem vom Verleiher bestimmten Ort und bringt es nach Nutzung dorthin zurück.
2.3. Eine Verlängerung der Verleihdauer kann nur nach telefonischer Absprache mit dem Verantwortlichen der DOG erfolgen, ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug anderweitig benötigt wird (z.B. wenn es bereits einen anschließenden Leihvertrag gibt).
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gestattet.
3.2. Vom Verleiher generell nicht erlaubt ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Fahrten abseits der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze und ähnlichen Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.2.4. Fahren nach Alkoholgenuss
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Entleiher oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Fahrer des Fahrzeugs muss das 23. Lebensjahr vollendet haben.
3.5. Die DOG übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Entleiher vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Entleihers. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
4. Kleinreparaturen
4.1. Während der Leihdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Entleiher auf eigene Kosten zu beschaffen.
4.2. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen, kann der Entleiher selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Verleiher durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Verleiher erstattet dem Entleiher die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Entleihers werden nicht vergütet
5. Allgemeine Obhutspflichten des Entleihers, Haftung
5.1. Der Entleiher ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Entleiher auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) so zu sichern, dass Schäden an dem Fahrzeug so weit als möglich vermieden werden;
- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
- Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Entleiher verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
5.2. Der Entleiher haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehenden Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung. Der Verleiher hat sich eine eventuelle Wertverbesserung („neu für alt“) anrechnen zu lassen.
5.3. Der Entleiher haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Entleiher haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Vereinsangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Verleihers durch den Entleiher tritt der Verleiher alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Entleiher ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Entleihers gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Entleiher weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
5.6. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auch alle Folgeschäden zu ersetzen.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte: 6.1. Der Entleiher haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Leihzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Entleiher nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben. Die Kosten einer derartigen Reparatur trägt der Verleiher, sobald ihm ein entsprechender Beleg vorgelegt wird.
6.3. Der Entleiher verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verleihers ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. sind vom Entleiher nur die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kraftstoffkosten zu zahlen. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Verleiher grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Entleiher gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Entleihers zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Entleihers:
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalls, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Entleiher zur Zahlung der Kraftstoffkosten bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Verleihers nicht, wenn der Entleiher den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheitsverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat. Der Verzicht gilt seitens des Entleihers nicht, soweit ein ihm entstandener Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verleihers beruht.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Entleiher unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Verleiher zu benachrichtigen, dem Verleiher einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.5. Bei allen von ihm schuldhaft verursachten Verkehrsunfällen haftet der Entleiher für alle unfallbedingten Schäden des Verleihers insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung. Die Haftung des Entleihers ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Verleihers gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung – Seite 2 dieses Leihvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.
7.6. Führt das Verhalten des Entleihers nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Entleihers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Entleihers dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Verleiher berufen kann, haftet der Entleiher unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Verleihers. Eine Haftungsbeschränkung des Entleihers in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Verleihers:
8.1. Der Verleiher kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Verleiher unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Leihzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Leihzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Verleihdauer unverhältnismäßig wäre.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verleiher - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Verleiher fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
8.3. Der Verleiher haftet nicht für Schäden des Entleihers, Beifahrers und der Mitbenutzer, es sei denn, dem Verleiher ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
9. Technische und optische Veränderungen:
9.1. Der Entleiher darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2. Der Entleiher ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
10.3. Mit Ablauf der Verleihdauer ist das Fahrzeug vom Entleiher in gereinigtem Zustand (innen und außen) zurückzugeben, und zwar, soweit nicht anders vereinbart, am Wohnsitz des Verleihers unter Aushändigung sämtlicher überlassener Schlüssel und Papiere.